Erste Anträge gegen Gemeindefusionen abgewiesen

Newsletter Foto Ober_bearbeitet-1VfGH trifft Grundsatzaussagen zu Zusammenlegungen in der Steiermark!

Der Verfassungsgerichtshof hat erste Anträge gegen Gemeindefusionen in der Steiermark entschieden und dazu auch grundsätzliche Aussagen getroffen:
o Die in den Anträgen behauptete Verfassungswidrigkeit der Gemeindestrukturreform aus formalen Gründen, nämlich aufgrund fehlerhafter Kundmachung des Gesetzes bzw. der Verordnung, trifft nicht zu.
o Die Verfassung garantiert der einzelnen Gemeinde kein Recht auf „ungestörte Existenz“.
o Dem Landesgesetzgeber kommt bei seiner Aufgabe, das Land in Gemeinden zu gliedern bzw. Gemeindegebiete zu verändern, ein weitgehender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.
o Der Verfassungsgerichtshof hat allein zu entscheiden, ob dabei der Grundsatz der Sachlichkeit eingehalten wird (und nicht etwa, ob es beispielsweise zweckmäßigere Alternativen gegeben hätte).

o Gegen die Ziele der steiermärkischen Gemeindestrukturreform (insbesondere Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden, effizientere Nutzung der kommunalen Infrastruktur, bessere Nutzung von Flächen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke, Reaktion auf die demographische Entwicklung) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
o Unsachlich ist eine Gemeindezusammenlegung nur dann, wenn sie etwa „aufgrund ganz besonderer Umstände vorhersehbar völlig untauglich“ ist, um das Ziel einer Verbesserung der Gemeindestruktur zu erreichen.
o Dem Verfassungsgerichtshof ist bewusst, dass jede Änderung der Gemeindestruktur nicht nur Vorteile bringt. Manches wird sich überhaupt nicht ändern, manches zum Nachteil. Dieser Umstand macht eine solche Maßnahme an sich jedoch nicht unsachlich.
o Der Verfassungsgerichtshof hat sich bisher über die Anträge folgender Gemeinden entschieden:
Waldbach, Ganz, Parschlug, Tragöß, Eisbach, Tauplitz, Pichl-Kainisch, Altenmarkt/Fürstenfeld, Etzersdorf- Rollsdorf, Saifen-Boden, St. Marein/Neumarkt, Rohrmoos-Untertal, Pichl-Preunegg, Etmißl, Raaba und Grambach.
o In keinem Fall dieser Gemeindezusammenlegungen hat das Verfahren ergeben, dass eine unsachliche Vorgangsweise vorliegt. Die Anträge wurden daher abgewiesen (bzw teilweise auch aus formalen Gründen zurückgewiesen).